Verfassungsschutzberich 2010-Text im Original: (S. 34-36)


1.6 Islamische Gemeinde Penzberg (IGP) unterliegt im Rechtsstreit gegen Freistaat Bayern

Dass bei der Islamischen Gemeinde Penzberg Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen vorlagen, bestätigten im Jahr 2010 zwei gerichtliche Instanzen.

Die Islamische Gemeinde Penzberg e.V. (IGP) wurde 1994 für Muslime aus Bosnien, der Türkei, dem Kosovo und anderen Ländern gegründet.

Der Verein bezeichnet sich selbst als multiethnisch und von Dachverbänden unabhängig, nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes bestanden Beziehungen zu Organisationen des islamistischen Extremismus. Zum einen handelt es sich um die türkisch geprägte Islamische Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG), zum anderen um die Islamische Gemeinschaft in Deutschland (IGD), die als Zweig der ägyptischen Muslimbruderschaft (MB) gilt. So erschien die IGP bis zum Jahr 2006/2007 auf internen Mitgliedslisten der IGMG. Der IGP-Vorsitzende war nach eigenen Angaben bis 2005 persönlich Mitglied der IGMG.

Der Penzberger Imam nahm 1994 mit schriftlicher Unterstützung des damaligen IGD-Generalsekretärs seine Tätigkeit auf und absolvierte in den Jahren 1994 bis 1998 ein Fernstudium an der Europäischen Fakultät für Islamische Studien (IESH) in Château Chinon/Frankreich, die im europaweiten Geflecht von der MB nahestehenden Verbänden steht.

Aus einer richterlich angeordneten Telefonüberwachungsmaßnahme sind Gespräche des Imams und des IGP-Vorsitzenden mit dem damaligen Vorsitzenden der IGD, Ibrahim El‑Zayat, und dem IGMG-Generalsekretär, Oguz Ücüncü, im Zeitraum August 2007 bis Februar 2009 dokumentiert.

Mit maßgeblicher finanzieller Unterstützung aus dem Emirat Sharja (Vereinigte Arabische Emirate) eröffnete die IGP im Jahr 2005 eine repräsentative Moschee in Penzberg. Aufgrund der verstärkt öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten informierte der Verfassungsschutz die Öffentlichkeit erstmals im August 2007 über die extremistischen Hintergründe der IGP. Seitdem wird die IGP im jährlichen Verfassungsschutzbericht Bayern erwähnt.

Gegen die Nennung im Verfassungsschutzbericht 2008 hat die IGP im Mai 2009 Antrag auf einstweiligen Rechtschutz beim Verwaltungsgericht München gestellt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 3. Mai 2010 (Az. M 22 E 09.2155) abgelehnt. Das Gericht hat es als korrekte Folgerung gewertet, dass sich die IGP nur formal um eine Distanzierung von der verfassungsfeindlichen Organisation IGMG bemüht habe. Es gebe Verbindungen des Vereinsvorsitzenden der IGP sowie auch des Imams der Moschee in Penzberg zu Milli Görüs. Der Imam stehe zudem in einem Unterordnungsverhältnis zu einer weiteren verfassungsfeindlichen Organisation, nämlich der IGD, dem deutschen Zweig der extremistischen MB.

Aufgrund dieser Verbindungen und der Tatsache, dass die geplante Satzung des Projekts ZIE‑M (Zentrum für Islam in Europa – München) keine Regelung des Inhalts enthalten hat, wonach die Mitgliedschaft und Mitwirkung von Organisationen und Personen nicht geduldet werden, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für die Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele vorliegen, hat das VG festgestellt, dass eine Einflussnahme islamistischer Organisationen auf das Projekt ZIE‑M nicht ausgeschlossen werden könne.

Mit Beschluss vom 17. Juli 2010 (Az. 10 CE 10.1201) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) die Zulässigkeit der Erwähnung der IGP im Verfassungsschutzbericht bestätigt. Klage im Hauptsacheverfahren wurde im Berichtsjahr nicht erhoben.

In ihrer Presse- und Internetarbeit weist die IGP die verfassungsschutzrechtliche Bewertung weiterhin zurück. Die IGP habe zu keiner Zeit eine Form der Unterstützung durch IGMG und IGD erhalten, noch habe eine Form der Kooperation bestanden. Der Imam der IGP hat im Berichtsjahr verschiedene Veröffentlichungen herausgegeben, in denen er für einen mit dem Grundgesetz vereinbaren Islam eintritt. Die Vereinssatzung von ZIE‑M wurde zwischenzeitlich um ein ausdrückliches Bekenntnis zum Grundgesetz und eine ausdrückliche Ausschlussklausel von extremistischen Mitgliedern ergänzt.

Ob in der zwischenzeitlich geäußerten Distanz zu extremistischen Organisationen eine anhaltende, eigenständige, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechende Ausrichtung zu sehen ist, bleibt abzuwarten. Neue Erkenntnisse über verfassungswidrige Aktivitäten ergaben sich im Berichtsjahr jedenfalls nicht.