An den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Ludwigstraße 23
80539 München

10. Senat: 2130 210


AZ 10 CE 10.1201
AZ 1. Instanz VG München M 22 E 09.2155

in der Verwaltungsstreitsache
1) Islamische Gemeinde Penzberg e.V.
2) Bayram Yerli
./.
Freistaat Bayern
wegen Verfassungsschutzbericht

ist es vorab leider veranlasst, den Senat wegen offenkundiger Mängel des Schriftsatzes vom 7. Juni 2010 um Nachsicht zu bitten. Dem Unterzeichner fehlten schlicht zwei Tage weiterer Bearbeitungszeit, die wegen der späten Entscheidung, das Beschwerdeverfahren und zunächst nicht das Hauptsacheverfahren durchzuführen und wegen der nicht verlängerbaren Monatsfrist für die  Begründung nicht zur Verfügung standen.

Da auf Seite 30 des Schriftsatzes vom 8.6.2010 in Zeile 7 ein missverständlicher Hörfehler die Verständlichkeit des Gedankens beeinträchtigt, wird darum gebeten, anstelle von „Gastgeber“ das Wort „Gastredner“ zu setzen.

Auf Seite 31 Mitte wurde ein Foto nicht beigefügt, das Stempel und Unterschrift der Gemeinde auf einem genehmigten Aushang am schwarzen Brett zeigt. Dieses wird nun als Anlage beigefügt.

Wer etwas ohne diesen Genehmigungsnachweis aushängt , handelt nicht rechtmäßig. 

Die zu den Anmerkungen auf Seite 32 Mitte vorgesehene Anlage - das Foto des Plakats für eine Koranrezitation von Milli Görüs in der DITIB Moschee in Weilheim  vom Januar 2010 - wird beigefügt. 

Nachfolgend wird zum Schriftsatz der Landesanwaltschaft vom 2.7.2010 – hier eingegangen am 6.7.2010 – Stellung genommen, wobei wir uns an der Argumentationsfolge des kommentierten Schriftsatzes der Gegenseite orientieren:

1. Seite 2 untere Hälfte:

Selbst wenn die Aufführung der Antragsteller im Verfassungsschutzbericht generell rechtlich zulässig wäre – wie nicht -, so wäre ihre Erwähnung im Abschnitt „Islamistische Gruppierungen“ und dort unter Kapitel „IGMG“ unzulässig, da allein schon die Zuordnung zu den jeweiligen Kapiteln eine inhaltliche Nähe suggeriert, die gerade nicht gegeben ist. Allein schon diese unzulässige Zuordnung rechtfertigt den Antrag, vgl. BverfG, 24.5.2005 – 1 BVR 1072/01 BverfG 113,87

2. Seite 3 unten:

Grundsätzlich ist es sicher richtig, daß gem. Artikel 15 BayVSG die Öffentlichkeit über Personen und Organisationen informiert werden soll, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgen. Die Gegenseite glaubt, sie hätte Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Ziele bei den Antragstellern in erschöpfender Weise nachgewiesen.

Genau dem wurde durch den Antrag einer Einstweiligen Anordnung nebst Begründung mit Nachdruck widersprochen. Das von der Gegenseite vorgelegte Material ist hierzu völlig ungeeignet. Hierzu wurde in der Beschwerdebegründung im Detail wiederum Stellung genommen.

Obwohl es Sache der Antragsgegner wäre, den Nachweis für diese wertende Tatsachenbehauptung – eben die verfassungsfeindlichen Ziele - vorzulegen, haben die Antragsteller – ohne hierzu nach den Beweislastregeln verpflichtet zu sein – den Gegenbeweis durch die Vorlage von Dokumenten erbracht. Es gibt wohl kaum einen Personenzusammenschluss in unserem Land, der deutlicher, konsequenter und nachhaltiger über die fünfzehn Jahre seines Bestehens Bekenntnisse zu unserer freiheitlich – demokratischen Grundordnung erbracht hätte. 

Ich verweise auf

a) Artikel in der SZ vom 18.11.05, der nochmals vorgelegt wird
b) Konzept ZIEM
c) Grundsätze des Projekts ZIEM
d) Freitagspredigt des Imams Idriz zur 60. Wiederkehr des Inkrafttretens des Grundgesetzes
e) Rede seiner Stellvertreterin Gönül Yerli zum Thema „Ein Europa der Christen, Juden, Heiden und Muslime – na und?“ vor der Nürnberger Sicherheitstagung 2008
f) Beschluss der Islamischen Gemeinde Penzberg e.V. vom 21. Mai 2010
g) Rede von Imam Idriz aus Anlass des Besuchs der Bundesjustizministerin vom 31.3.2010
h) Auszüge aus der Rede von Imam Idriz auf Einladung des Wissenschaftsrates in Berlin am 16. Juni 2010
i) Rede des Imam Idriz vom 5. Juli 2010 anlässlich des Besuchs des Landesbischofs
j) Rede des Landesbischofs vom selben Tag

 
3. Seite 4 ganz oben

Die Gegenseite behauptet, der Ast zu 2) und Imam Benjamin Idriz „haben sich fortgesetzt und über einen langen Zeitraum hinweg mit den Führern extremistischer Organisationen ausgetauscht…. Sie haben sich deren Autorität untergeordnet, sind ihren Vorgaben gefolgt und sind mit ihnen finanziell verflochten…. Die von der Staatsanwaltschaft .. angefertigten TKÜ – Protokolle sind dafür der wohl anschaulichste …. Beleg.“

a) Als der Verfassungsschutzbericht 2008 erstellt wurde, lagen die TKÜ – Protokolle noch gar nicht vor. Die im vorliegenden Verfahren angegriffene Erwähnung der Antragsteller erfolgte somit ohne diese sog. „Beweisstücke“ und müsste sich daher auch aus anderen Belegen heraus rechtfertigen. Erkennbar tut sie das nicht.

b) Zum angeblichen Austausch mit Führern extremistischer Organisationen:

Die vorgelegten Ausschnitte aus TKÜ – Protokollen ergeben, daß nicht etwa Imam Idriz angerufen hätte, sondern El-Zayat der Anrufer war. Offensichtlich handelte es sich um einen sehr einseitigen Kontakt.

Es kommt folgendes hinzu:

Im März 2009 wurde in den Medien berichtet, daß bei El-Zayat und dem Münchner  Al-Khalifa Durchsuchungen stattgefunden hätten, da der Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung bestehe.

Vor diesem Datum gab es keinen öffentlichen Hinweis darauf, daß gegen die beiden Herren von irgendwem ermittelt würde oder, daß diese als kriminell anzusehen seien.

Auch seit nunmehr fast eineinhalb Jahren ist nichts geschehen. Weder wurde einer der beiden Herren verhaftet noch wurde Anklage erhoben. Auch bei diesen beiden Herren gilt  die Unschuldsvermutung, die jedenfalls dazu führen muss, daß Personen, die von diesen Herren angerufen werden, nicht bereits deshalb, weil sie auf Anrufe reagiert haben, in irgendeiner Weise in diese Sache hineingezogen werden dürfen.

Die für das Ermittlungsverfahren zuständige Staatsanwältin Dr. Schwarz kennt weder Imam Idriz noch den Ast zu 2). Die beiden genannten Personen sind in dem Ermittlungsverfahren weder gar als „Tatbeteiligte“ noch auch nur als Zeugen erwähnt.

Aus dem Kreis von Verfahrensbeteiligten gibt es allerdings glaubwürdige Hinweise, daß es voraussichtlich nicht zu einer Anklageerhebung wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung kommen werde, weil einfach nichts „dran sei“. Der Unterzeichner kennt die Ermittlungsakte nicht und hält sich daher mit weitergehenden Wertungen zurück.

c) Sehr wichtig erscheint jedoch, daß die Listenausdrucke für Telefongespräche jeweils nur einen Miniausschnitt von stattgefundenen Gesprächen wiedergeben. Dieser ist erkennbar aus dem Zusammenhang gerissen. Weder dem Gericht noch dem Unterzeichner wurden die kompletten Protokolle zur Verfügung gestellt. Dies wäre aber für eine Würdigung, die zu solch ernsthaften Konsequenzen wie die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht führt, zwingend notwendig.

Das Gespräch des Ast zu 2) mit El-Zayat am 5.2.2009 ist gar in indirekter Rede wiedergegeben. Gleichwohl diente es dem Verfassungsschutz zum Beleg dafür, daß der Ast zu 2) innerlich mit Milli Görüs verbunden sei, wenn er im Gesprächstext so zitiert wird:

Er fragt, nachdem er seinen Zorn über die noch immer nicht vorgelegte Bestätigung seines 4 Jahre zurückliegenden Austritts ausdrückt, „was denn zur Zeit in München bei Milli Görüs los sei.“

Daß dieser Satz nur bedeuten kann, daß der Ast zu 2) fragt, ob man bei Milli Görüs in München noch alle Tassen im Schrank habe, erschloss sich den Leuten des Verfassungsschutzes nicht.

Wären die Komplettübertragungsprotokolle vorgelegt worden, wäre die Einordnung der verschiedenen Aussagen sehr viel leichter gewesen. Wer aber selektiv auswählt, nimmt einer zitierten Aussage die Relevanz, weil die Aussage im größeren Gesprächszusammenhang eine ganz andere Bedeutung erlangen würde.

Aus keinem der Gespräche ergibt sich auch nur der leiseste Anhalt dafür, daß Imam Idriz oder der Ast zu 2) irgendwelche Gedanken oder gar Handlungen unterstützen würden, die man als islamistisch oder gar als gegen unseren Verfassungsstaat gerichtet verstehen könnte.

Hätte der Verfassungsschutz auch nur die unter Ziffer 2 dieses Schriftsatzes angesprochenen Dokumente gelesen, so wäre die mit vorgefasstem unfreundlichem Willen erfolgte Bewertung der Telefon-Gesprächssplitter in den Schriftsätzen. in der von der Gegenseite vorgenommenen Weise nicht möglich gewesen. Hätte sich der Verfassungsschutz gar der Mühe unterzogen, sich die ungeheure Integrationsleistung der Ast zu 1), aber auch des Ast zu 2) in den vergangenen 15 Jahren zu vergegenwärtigen, so wäre er – wie alle anderen Beobachter – zu ganz anderen Ergebnissen gekommen.

Es ist ja gerade zu tragisch, daß der Verfassungsschutz überhaupt nur auf die Ast zu 1) aufmerksam wurde, als Imam Idriz mit dem von ihm konsequent verfolgten Prinzip voller Transparenz ein erstes Konzept für das Projekt ZIEM an das Innenministerium schickte, weil er davon ausging – und eigentlich auch davon ausgehen durfte -, daß dieses Ministerium an einer für den inneren Frieden in unserem Land herausragend wichtigen Idee und seinem Konzept zu deren Verwirklichung Interesse haben könnte und müsste.

El-Zayat, den Imam Idriz erstmalig im Jahr 2004 oder 2005 in der evangelischen Gemeinde in Tutzing als Gesprächspartner des langjährigen bayerischen Kultusministers Prof. Maier kennengelernt hatte, beschafft seit vielen Jahren Grundstücke für Moscheen unterschiedlicher Ausrichtung und gibt den meist in Bausachen unerfahrenen Gemeindevorstehern Rat im Umgang mit Behörden. Idriz war zu diesem Zeitpunkt bereits 10 Jahre Imam in Penzberg. Schon die zeitliche Abfolge widerlegt die abenteuerliche These der erstgerichtlichen Entscheidung, Idriz sei weisungsgebundener Untergebener von El- Zayat. 

Vor ca. 5 Jahren besuchte El-Zayat gemeinsam mit dem Direktor der evangelischen Akademie Greiner und einem bayerischen Staatsminister (!) Südafrika. Offensichtlich war El-Zayat noch vor relativ kurzer Zeit keine „Unperson“, mit der man nicht sprechen sollte. 

Seit dem Bericht über die Durchsuchung im März 2009 gab es keinerlei Kontakt mit ihm, welcher Art auch immer. 

Den Antragstellern ist keine Äußerung von El-Zayat bekannt, in der er für Inhalte der Islamischen Gemeinschaft Deutschland oder solche von Milli Görüs oder einer anderen Organisation geworben hätte, die vom Verfassungsschutz beobachtet werden. Er ist aber sicherlich eine der wichtigsten Personen des Islams in Deutschland, auch wenn die Antragsteller sowohl zu IGD wie zu Milli Görüs große innere Distanz haben.

d) Zu der These, Imam Idriz habe sich der Autorität des El-Zayat untergeordnet wurde schon erstinstanzlich intensiv vorgetragen. Idriz hat in einer extremen Situation, als er vom damaligen Staatssekretär im Innenministerium genötigt worden war, als „konkurrierender“ Imam öffentlich die Verfassungsfeindlichkeit von Milli Görüs zu bekunden, auf einen Anruf von El-Zayat hin mit ihm sehr kurz angesprochen, wie er von dieser für seine Glaubwürdigkeit unter Muslimen generell gefährliche öffentliche Bewertung wieder runter kommen könnte. Dies ist mehr als nachvollziehbar und legt mehr Fragen im Hinblick auf das Vorgehen des Innenministeriums gegenüber den Antragstellern zum damaligen Zeitpunkt nahe als Zweifel an der Verfassungstreue der Antragsteller.

Imam Idriz ist nicht  etwa El-Zayat gefolgt. Richtigerweise ereignete sich folgendes:

In der mehrfach angesprochenen unseligen Besprechung im Innenministerium hatte Idriz zunächst – mit Erfolg – darauf gedrungen, daß in der vorgelegten, vom Verfassungsschutz vorbereiteten Presseerklärung nicht nur eine Distanzierung von Milli Görüs, sondern von allen islamistischen Organisationen aufgenommen wurde.

Er hat allerdings am Tag, der auf die einseitige Besprechung im Innenministerium folgte, erklärt, was er bereits im Innenministerium, als er völlig unvorbereitet mit der vorbereiteten Erklärung der Ministeriumsspitze konfrontiert wurde, erklärt hatte, nämlich, daß es nicht seine Aufgabe sein könnte, über die Verfassungsfeindlichkeit einer anderen religiösen Gruppierung öffentlich ein Urteil abzugeben. Dies sei Sache staatlicher Institutionen.

Das Innenministerium hatte den juristisch und politisch nicht vertretenen Imam Idriz in wenig sensibler Weise instrumentalisiert.

e) Die Gegenseite versteigt sich zu der schlichten Tatsachenbehauptung, die Antragsteller seien mit „ihnen“ – hier sind Führungspersonen von IGD bzw. IGMG gemeint -  finanziell verflochten.

Es muss der Gegenseite entgangen sein, daß die Antragsteller und auch Imam Idriz persönlich eidesstattlich erklärt haben, daß die Islamische Gemeinde Penzberg oder Imam Idriz zu keinem Zeitpunkt von El-Zayat bzw. der IGD auch nur einen Cent erhalten haben. Zugleich wurde erklärt, daß auch keine einzige Spende von El- Zayat für die Islamische Gemeinde in Penzberg oder für Imam Idriz eingeworben wurde, vgl. Eidesstattliche Versicherung zum Schriftsatz vom 8. Juni 2010.

Offensichtlich machte sich El-Zayat in einem Telefonat mit Ücüncü vom 13.8.2007 nur wichtig.

Es befremdet, wie eine staatliche Behörde eine Tatsachenbehauptung in einem Prozess erhebt, deren Unrichtigkeit durch eine Eidesstattliche Versicherung der Personen, die es wissen müssen, bereits belegt ist. Jeder andere müsste solche Behauptungen durch Überweisungsbelege o.ä. nachweisen.

Es wurde diesseits dem Verfassungsschutz in der ersten Instanz angeboten, die finanziellen Angelegenheiten der Ast zu1) durch eine Buchprüfung zu untersuchen. Was kann jemand noch mehr an Transparenz, ja an Entgegenkommen gegenüber dem Verfassungsschutz erbringen als diese Bereitschaft?

4. Zu den Ausführungen auf Seite 4 unten

Die Gegenseite nimmt zwar zur Kenntnis, daß praktisch alle Vertreter der Zivilgesellschaft, die Penzberg besucht und den persönlichen Kontakt zu den Antragstellern gefunden haben, eine sehr positive Einstellung zu ihnen gewonnen haben. Völlig zurecht erkennt die Gegenseite, daß den „betreffenden Stellen“ – gemeint sind die führenden Vertreter beider Kirchen, der israelitischen Kultusgemeinde, aller Medien – sehr wohl auch überregionaler! -  mit Ausnahme einer Dame des Spiegel, verschiedenen Generalkonsulen unter anderem der U.S.A. und führender Vertreter aller demokratischen Parteien – „die islamistischen Bestrebungen der Antragsteller nicht bekannt waren.“ Kein Wunder ! Was nicht ist, kann diesen sehr unterschiedlichen Personen in der Tat auch nicht bekannt sein, weil es eben keine islamistischen Bestrebungen der Antragsteller gibt.

Es verwundert, wenn die Gegenseite all diesen Persönlichkeiten unterstellt, daß sie wegen ihrer politischen Ziele oder im Interesse eines interreligiösen Dialogs zu einer Beurteilung nicht fähig sein, wie sie für den Verfassungsschutz maßgeblich sei. Es sollte eigentlich unstreitig sein, daß nicht nur die Angehörigen des Verfassungsschutzes, sondern auch und gerade Politiker sowie die Vertreter der Zivilgesellschaft, aber auch der Presse sehr wohl ein nachhaltiges Interesse an der Erhaltung unserer verfassungsmäßigen Ordnung haben. Richtig ist, daß diese genannten Personen und die hinter ihnen stehenden Verbände und Einrichtungen gerade, weil sie wissen, daß die Antragsteller sich in vorbildlicher Weise unseren zentralen Verfassungswerten verpflichtet wissen, diese positive Einstellung zu ihnen haben. 

Der wesentliche Unterschied zwischen dem Verfassungsschutz und den außerordentlich vielen Vertretern der Zivilgesellschaft, die zu einer entgegengesetzten Einschätzung gekommen sind, dürfte daran liegen, daß die handelnden Personen des Verfassungsschutzes sich strikt weigern, durch das persönliche Gespräch mit den Antragstellern die Erkenntnisquelle zu nutzen, die eben sehr viel mehr bringt, als die „Auswertung“ von Gesprächssplittern bei Telefonaten bzw. von einem Foto eines Plakats, das auf einen Koranrezitationswettbewerb aufmerksam macht.

Der Verfassungsschutz hält es offensichtlich – wie leider auch das Erstgericht – für akzeptabel, wie am 13.8.2007 im Innenministerium auf die völlig unvorbereiteten Antragsteller, die auch juristisch nicht beraten waren, Druck ausgeübt wurde, weil man sie in den Kampf gegen Milli Görüs einspannen wollte. Daß dieses Vorgehen in einem demokratischen Rechtsstaat in hohem Maße problematisch war, und daß kein Fall bekannt ist, bei dem ein Organ des Staates Repräsentanten einer christlichen Einrichtung dazu genötigt hätte, sich in vergleichbarer, juristisch – politisch wertender Form über andere christliche Gemeinschaften zu äußern, wird vom Verfassungsschutz nicht problematisiert. Vielmehr versucht man auch jetzt wieder, Imam Idriz selbst verfassungsfeindliches Denken und Handeln zu unterstellen, weil er sich – völlig verständlich und völlig zu Recht – seiner eigenen Sichtweise, die er bereits im Gespräch im Innenministerium ausgedrückt hatte entsprechend, präziser öffentlich äußerte, um seinen eigenen Aktionsrahmen innerhalb der Muslime in Deutschland nicht dauerhaft zu beschädigen.

Es ist schlicht falsch, daß Idriz hier „auf Geheiß“ von El-Zayat gehandelt hat. Ebenso ist es falsch daß er eine Presseerklärung abgegeben hat, um die Interessen der islamistischen IGMG zu schützen. Er hat sie abgegeben um seinen eigenen, antiislamistischen Kurs innerhalb der Muslime in Deutschland nicht zu gefährden. Übrigens: Der damalige Staatssekretär Schmid begrüßte diese Erklärung

5. Zur Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.5.2005 (1 BVR 1072/01 auf Seite 5 unten:

Es ist nicht erkennbar, weswegen sich der Wortlaut des Art.15 BayVSG, der eine Berichterstattung über „tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten verfassungsfeindlicher Art“ zulässt, von einer sogenannten „Verdachts – Berichterstattung“ unterscheiden soll. Jedem Verdacht liegen tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde.

Die in der Beschwerdebegründung zur Anwendung auf den vorliegenden Fall herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.5.2005 a.a.O. trifft in vielerlei Hinsicht den hier zu entscheidenden Sachverhalt sehr klar. 

6. Auf Seite 6 unten

Im Verfassungsschutzbericht 2008 ist von allen islamischen Gemeinden (einige Hundert!) in Bayern nur noch Penzberg erwähnt. 2007 war Penzberg nicht ganz allein.

Nach der Aussage im Verfassungsschutzbericht 2008 gibt es in Bayern allein ca. 4800 Angehörige von Milli Görüs. Ihre Gemeinden sind durchwegs nicht aufgeführt. Offensichtlich verfolgen sie, obwohl die Bewegung ja gemäß den Ausführungen auf Seite 6 Mitte der Gegenseite eine „unzweifelhaft extremistische Organisation“ darstellt, aus der Sicht des Verfassungsschutzes keine extremistischen Bestrebungen.

Wohl aber wird aus der Tatsache, daß Imam Idriz aus Penzberg von El-Zayat – der selbst gar nicht zu Milli Görüs gehört, sondern Vorsitzender der IGD war – angerufen wurde, geschlossen, daß gegen ihn –Idriz -  „tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen Verfassungsgüter“ vorliegen. Es ist schwer nachvollziehbar, daß die Mitglieder der „unzweifelhaft extremistischen Organisationen IGD und der IGMG in Bayern“ keine Erwähnung in Verfassungsschutzberichten finden, wohl aber zwei Personen, die unzweifelhaft nicht Mitglied sind, aber in Telefonaten mit El-Zayat Punkte erörterten, die in keiner Weise einen Bezug zu verfassungsfeindlichen Inhalten haben.

Soweit die Antragsteller wegen einer angeblichen – in Wirklichkeit in keiner Weise bestehenden – Nähe zu Milli Görüs, ja gar als Untergliederung derselben vom Verfassungsschutz verdächtigt wurden, sei daran erinnert, daß die Ast zu 1) bereits seit 2007 nicht mehr in den Mitgliedslisten der IGMG auftauchte, nachdem sie sich mit Erfolg gegen ihre Erwähnung da selbst gewandt hatte. Es dürfte mittlerweile auch unstreitig sein, daß der Ast zu 2) im März 2005, also vor 5 Jahren seinen Austritt aus der IGMG erklärt hat und der einzige dokumentierte Telefonkontakt von ihm zu El-Zayat ausschließlich in dem Zusammenhang erfolgte, daß er über diesen erreichen wollte, daß Milli Görüs ihm endlich die vom Verfassungsschutz geforderte Bestätigung seines Austrittes zuschickte.

Es erschließt sich wohl niemandem, warum diejenigen, die unzweifelhaft nicht Mitglied einer Institution sind, wegen weniger, harmloser Telefonkontakte zu El- Zayat in den Verfassungsschutzbericht aufgenommen werden, während Tausende, die ebenso unstreitig selbst Mitglied der Organisation sind, unbehelligt bleiben.

7. Zu den Ausführungen auf Seite 7 Mitte:

Schon die Sprache missfällt. Würde das Innenministerium im Zusammenhang von Kirchen bei der Bearbeitung von Aktivitäten von hohen Geistlichen auch von „Protagonisten“ ihrer Kirchen sprechen?

a) Wir belassen es gleichwohl bei der in einem amtlichen Schreiben des Ministeriums für angemessen erachteten Begrifflichkeit. Der Versuch, zwischen den „ bösen Protagonisten“ und den „guten Mitgliedern“ zu unterscheiden, verfängt aus zwei Gründen nicht:

Mittlerweile ist der erste Fall bekannt geworden, wo ein einfaches Mitglied der Ast zu 1) mit dem Herkunftsland Bosnien eine wohlwollende Behandlung seines Einbürgerungsantrags erfuhr, bis er auf die Frage, ob er einer Islamischen Gemeinde angehöre, angab, daß er Mitglied der Penzberger Gemeinde sei. Daraufhin wurde ihm bedeutet, daß sein Einbürgerungsantrag daraufhin keine Chance habe. Offensichtliche verfolgt das Innenministerium die generelle Stigmatisierung der Muslime in Penzberg.

b) Richtig ist, daß sich die Mitglieder der Gemeinde einmütig hinter ihre „Protagonisten“ gestellt haben, eben, da sie wissen, daß diese Personen Vorbilder sind, gerade im Bereich der Vermittlung der Grundrechte. Auf die Erklärung der Islamischen Gemeinde Penzberg vom 21.5.2010 wird verwiesen.

8. Zu den Ausführungen auf Seite 8 oben:

Die Gegenseite trägt vor, es gäbe ein Aufklärungsinteresse der Öffentlichkeit, das gar „hier besonders dringend sei“, welches den mit der Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht verbundenen Eingriff in allgemeine Persönlichkeitsrechte auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkt rechtfertigte, da die öffentlichen Aussagen nicht im Einklang stehen mit der 

„tatsächlichen inneren Haltung und den tatsächlichen Verbindungen“

Die Gegenseite behauptet also „eine tatsächliche innere Haltung“, die verfassungsfeindlich sein muss, da sonst im Verfassungsschutzbericht hierfür kein Platz wäre. Woraus soll sich diese „tatsächliche innere Haltung“ ergeben? Aus den Gesprächssplittern im Zuge der acht Anrufe des El- Zayat in drei Jahren? Es fällt schwer, hier keine wertenden Adjektive zu gebrauchen. Es sollte aber doch für das Gericht von Bedeutung sein, wenn all diejenigen, die bei angenommener vergleichbarer Intelligenz mit der der Beamten des Verfassungsschutzes nach intensiven Gesprächen mit den „Protagonisten“ – so die wiederholte Beschreibung im Schriftsatz der Gegenseite– der Ast zu 1) zu einem diametral entgegengesetzten Ergebnis kommen.

Aber sind wirklich alle Besucher von Penzberg, der deutsche Wissenschaftsrat, der Staatspräsident von Bosnien, der US Generalkonsul, deutsche Bischöfe, Minister – mit Ausnahme des Bayerischen Innenministers – ,Oberbürgermeister, Fraktionsvorsitzende, Journalisten, Pfarrer, Nachbarn etc. etc. alle zu dumm, um sich selbst einen Eindruck über die „tatsächliche innere Haltung und die tatsächlichen Verbindungen“ dieser Unholde zu machen? Es bedarf schon eines sehr großen Selbstbewusstseins, wenn man das eigene Urteil für so unangreifbar richtig erachtet, daß man darüber die öffentliche Verunglimpfung von Personen und einer religiösen Gemeinschaft im Verfassungsschutzbericht im vollen Bewusstsein dessen verteidigt, daß all diejenigen, die noch viel intensiver beobachten und sich durch intensive Gespräche ihres Eindrucks versichern, zu einem entgegengesetzten Bild kommen.

9. Wie kann eine staatliche Behörde, die über außerordentliche Macht verfügt und deshalb Grund zu besonderer Vorsicht und Zurückhaltung hat, in einer Stellungnahme an das Gericht – und damit öffentlich – als Tatsachenbehauptung anführen

„der Ast zu 2) und Imam Idriz standen im Laufe ihres gesamten Werdegangs in engem Kontakt und besonderer Verbundenheit zu extremistischen Organisationen. Sie nehmen nachweisbar die anhaltende Unterstützung durch die finanzstarken und einflussreichen extremistischen Organisationen in Anspruch….“?

Wie in erster Instanz dargelegt, kam der Ast zu 2) als Kind in die nächstgelegene Moscheegemeinde, die Milli Görüs angehörte. Er wurde in Bad Tölz Jugendleiter und ist seit 1994, also seit einem Alter von 23 Jahren – Vorsitzender der Islamischen Gemeinde Penzberg, die exakt das Gegenteil einer extremistischen Organisation darstellt.

Yerli war ab 1994 nur noch formales Mitglied bei Milli Görüs ohne jede Verbindung zu einer Gemeinde oder gar Inhaber eines Amtes bei Milli Görüs. Dennoch spricht der Verfassungsschutz von „besonderer Verbundenheit und engem Kontakt zu einer extremistischen Organisation?“

Wie kann eine zur Zurückhaltung und Vorsicht verpflichtete Dienststelle wie der Verfassungsschutz eines solche Falschbehauptung in den Raum stellen, daß Yerli und Idriz „nachweisbar die anhaltende Unterstützung dieser finanzstarken und einflussreichen extremistischen Organisationen in Anspruch nehmen?“ Dies, obwohl – wie oben ausgeführt – weder El-Zayat noch die Verbände IGD noch Milli Görüs Verbände jemals einen Cent zur Finanzierung der Gemeinde in Penzberg, ihrer Moschee oder des Imams beigetragen haben?

Wie kann eine unter der Aufsicht des Ministers stehende Institution wie der Verfassungsschutz es wagen, in einem Schriftsatz an das Gericht zu behaupten, die „Protagonisten“ Yerli und Idriz würden „wegen des von ihnen erstrebten Zugangs zu öffentlichen Institutionen und Mitteln extremistische Äußerungen vermeiden und deshalb „heimliche Kontakte“ pflegen?“

Richtig ist, daß die Bewertungen des Verfassungsschutzes jede Maßstäblichkeit vermissen lassen. Verunglimpfungen werden aufgrund eines außerordentlich dünnen tatsächlichen Belastungsmaterials veröffentlicht.

Yerli hat zwischen 2007 und dem Jahr 2010 nur dreimal mit El-Zayat telefoniert. Hierzu wurde oben Stellung genommen. Idriz hat drei Anrufe erhalten. Er hat bei diesen Gesprächen weder Weisungen erteilt noch entgegengenommen. Einmal hat er tatsächlich in einer besonders schwierigen Situation, in der er unschlüssig über die richtige Vorgehensweise war, gefragt, was er tun solle. El Zayat war sicher erfahren mit Behörden. Sein Rat konnte daher hilfreich sein. Er hat sich zu keinerlei gemeinsamen Aktionen oder was auch immer verabredet. Er ist nur sensibel auf El-Zayat eingegangen, der mit verständlichem Zorn auf die Bereitschaft auch von Idriz reagiert hat, die oben erörterte Presseerklärung des Innenministeriums mitzutragen.

Weder Imam Idriz noch andere Vorstandsmitglieder von ZIEM haben El-Zayat jemals Gelegenheit gegeben, sich zu den Inhalten des Projekts ZIEM einzubringen oder sich mit ihm hierüber auszutauschen. Niemand hat sich jemals „seiner Autorität untergeordnet“.

Was Idriz denkt und in unendlich vielen Publikationen kund getan hat, kann jeder nachlesen. Der Verfassungsschutz sollte es nachlesen.

Nach Meinung der Gegenseite belügt Idriz seit 1995 seine Gemeinde, die Öffentlichkeit, ja jeden Gesprächspartner. Wohl kaum ein Schauspieler wäre in der Lage, auch nur ein halbes Jahr die Rolle einzunehmen, die der Verfassungsschutz Imam Idriz seit 15 Jahren attestiert, Böses zu wollen, nämlich die Bundesrepublik Deutschland in einen mitteleuropäischen Iran zu verwandeln – wie dies der Innenminister meinte -  und gleichzeitig allen, unendlich vielen Menschen, die seinen Weg kreuzen, den Eindruck eines unbedingten Missionars unserer demokratischen Grundwerte zu vermitteln.

10. Dem Gericht wird zur Kenntnis gebracht, daß der Verein ZIEM e.V. auf die kritischen Anmerkungen des Erstgerichts reagiert und eine Satzungsänderung beschlossen und bereits im Registergericht angemeldet hat 

Die Satzungsänderung macht noch deutlicher als dies davor der Fall war, daß Personen, die sich nicht ausdrücklich zum Grundgesetz und zur bayerischen Verfassung bekennen nicht Mitglied von ZIEM seien oder werden können.

11. Das Ersturteil und der Verfassungsschutz werfen den Antragstellern eine vermutete Nähe zu Milli Görüs vor, die in keiner Weise besteht. Gleichwohl sollen die vermeintlichen Indizien ausreichen, um die Antragsteller im Verfassungsschutzbericht aufzuführen.

Es wird nochmals auf Anlage – BF 16 – verwiesen. Sie zeigt das Islamverständnis der Antragsteller, das sie verkünden und leben, das genau das von ihnen verlangt. Die Ast zu 1) und Ast zu 2) haben eine grundlegende Erklärung am 21.05.2010 unterzeichnet und veröffentlicht, wo diese Distanzierung noch ein Mal ausdrücklich wiederholt wird. Die Gemeindemitglieder unterstreichen vor allem einen Satz dieser Erklärung, welcher lautet: „Wir sind weder abhängig von der IGMG noch von der IGD, und niemand darf uns und unsere Gemeinde mit behördlichen Maßnahmen in eine Ecke stellen, wo wir nicht hin gehören und auch nicht hin gehören wollen!“ Alle Aktivitäten der IGP seit 1994 sind verfassungskonform und beweisen bereits für sich schon, was diese Erklärung bekräftigt: daß die Vorwürfe gegenüber der IGP, sich nur formal von der IGMG zu distanzieren, nicht zutreffen.

Wie in den Schriftsätzen immer wieder betont, gibt es weder gemeinsame Veranstaltungen zwischen der Antragstellerin und Milli Görüs noch personelle, organisatorische oder finanzielle Verbindungen.

Das Innenministerium kritisiert nun nirgends die große türkische islamische Vereinigung DITIB, die von der türkischen Religionsbehörde, also aus dem Ausland, gesteuert und mit Geistlichen versorgt wird.

Die jeweilige politische Ausrichtung der Regierung – es sei daran erinnert, daß auch der religiöse Führer von Milli Görüs Erbakan türkischer Ministerpräsident war – wirkt sich über die Religionsbehörde auf die Inhalte des bei DITIB gelebten Islam aus.

Die Antragsteller lehnen eine solche Einflussnahme von außen, komme sie aus der Türkei, aus arabischen Ländern, dem Iran oder von wo auch immer, ab. Sie leben selbst und wollen über ZIEM ein Islamverständnis durchsetzen, welches eine Interpretation des Koran in Verbindung mit dem deutschen und europäischen Wertekatalog möglich macht. Aus diesem Grunde kann es keine inhaltliche, organisatorische oder finanzielle Verflechtung mit islamischen Organisationen geben, die diese grundsätzliche Positionierung nicht teilen. Konkret bedeutet dies, daß eine Verflechtung weder mit extremistischen Gruppierungen wie der IGD mit dem früheren Vorsitzenden El-Zayat noch mit Milli Görüs, aber auch nicht mit der sicherlich gemäßigten DITIB geben kann und wird.

Die vom Verfassungsschutz geschätzte DITIB hat diese Berührungsängste – jedenfalls zu Milli Görüs als der anderen großen türkischen islamischen Organisation – offensichtlich nicht. Auf die beiden Anlagen wird verwiesen, die die Zusammenarbeit dieser Organisationen verdeutlicht.

Es ist nicht Sache der Ast zu 1), DITIB und Milli Görüs wegen ihrer Zusammenarbeit an den Pranger zu stellen. Es ist aber nicht hinnehmbar, wenn eine große islamische Organisation mit Milli Görüs zusammen arbeitet und gleichwohl beim Verfassungsschutz große Wertschätzung genießt und eine andere, die gerade keinerlei Verbindung zu Milli Görüs hat, wegen einer vermeintlichen Nähe zu dieser Organisation an den Pranger gestellt wird.

Hier wird der Gleichbehandlungsgrundsatz in deutlich sichtbarer Weise verletzt.

Abschließend einige Rechtsausführungen:

Die vorliegende Erstentscheidung berücksichtigt nicht grundsätzliche Einschränkungen der Handlungsfähigkeit des Verfassungsschutzes, die vorliegende Urteile der höchsten deutschen Gerichte im Hinblick auf Verfassungsschutzberichte anordnen:

1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24. Mai 2005 – 1 BVR 1072/01 zu Fragen der Pressefreiheit Stellung genommen. Die Entscheidung kann aber ohne weiteres übertragen werden auf die Problematik der Religionsfreiheit, die für den Ast zu 1) in Anspruch genommen werden muss.

Das Gericht schreibt, daß die Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht Inserenten, Journalisten und Leserbriefschreiber von der Zeitung abwenden könnte. Noch viel mehr trifft dies natürlich zu auf Gläubige einer religiösen Gemeinde, denen Zweifel an Ihrem Imam und dem Gemeindevorsteher nahegelegt werden. Da sich die Ast zu 1) zu hundert Prozent selbst finanzieren muss, ist natürlich auch auf Spender abzustellen, denen die Hergabe von Finanzmitteln unendlich erschwert wird, wenn ihnen suggeriert wird, sie würden damit Verfassungsfeinde finanzieren. Insofern kommt die Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht einem Eingriff in die Religionsfreiheit gleich.

Ein solcher Eingriff bedarf der Rechtfertigung durch ein allgemeines Gesetz. Bei der Nutzung der Ermächtigung nach Artikel 15 des BayVSG ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Um den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung – nur dann ist eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht überhaupt zu erwägen – zu bejahen oder die negative Sanktion einer Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht zu ergreifen, müssen hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Derartiges kann aber aus den doch mit geringer Bedeutung versehenen „Anhaltspunkten“ des Verfassungsschutzes nicht entnommen werden.

Zumindest hätte – so das Bundesverfassungsgericht – durch die Gestaltung des Berichts, auch durch die Zuordnung zu einem entsprechenden Abschnitt, eindeutig klar gestellt werden müssen, daß die angeblichen verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Antragsteller keineswegs festgestellt sind.

2. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des BGH vom 11. März 2010 – StB 16/09 – ergeben sich massive Zweifel an der Zulässigkeit der Abhörmaßnahmen gegen El-Zayat und andere. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie erwartet – es zu gar keiner Anklage wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung kommen sollte. 

Wenn aber schon die Abhöraktion gravierenden Zulässigskeitsbedenken begegnen – im dort entschiedenen Fall ging es immerhin um eine Entscheidung des Ermittlungsrichters beim BGH zu Observierungsmaßnahmen wegen des Verdachts der Gründung einer terroristischen Vereinigung -, dann bestehen erst Recht durchgreifende Bedenken dagegen, daß im Zuge solcher zweifelhafter Abhörmaßnahmen gewonnene „Erkenntnisse“ gegen Gesprächspartner der Tatverdächtigen herausgezogen wurden. Jene wurden ja nicht abgehört, sondern ihre Gesprächspartner. 

Ob es zulässig war, von den abhörenden Behörden den Verfassungsschutz über Zufallsergebnisse zu informieren, erscheint besonders zweifelhaft.

Falls aber alle diese rechtlichen Zweifel überwunden werden sollten, so bliebe die Problematik, daß ja nur Gesprächssplitter übermittelt wurden und nicht die Komplettaufzeichnungen, sodaß eine richtige Einordnung der Teilaufzeichnungen im Grunde gar nicht möglich ist.

3. Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 21. Mai 2008 – AZ 6C 13.07 zu grundlegenden Beweislastfragen. Es hielt dafür, daß Tatsachenbehauptungen, die sich im Verfassungsschutzbericht wiederfinden könnten, regelmäßig auf mindestens zwei unabhängigen Quellen basieren müssten.

Es betonte, daß für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen unter keinen Umständen ein rechtfertigender Grund bestehen könnte. Auch dieser Gedanke ist im vorliegenden Verfahren natürlich von Bedeutung.

Das Gericht entschied auch, daß für das Sammeln und Auswerten von Informationen tatsächliche Anhaltspunkte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Verfassungsschutzgesetz vorliegen müssten. Derartige tatsächliche Anhaltspunkte gab es zu Beginn der Aktivitäten des Verfassungsschutzes gegen die Antragsteller schon gar nicht. Es ergeben sich demnach grundlegende Zweifel dagegen, daß der Verfassungsschutz die Antragsteller überhaupt ins Visier seiner besonderen Beobachtung nehmen dürfte.

Das Gericht wiederholt die Feststellung des Bundesverfassunggerichts, das die Erwähnung einer Organisation auch nur als Beobachtungsobjekt im Verfassungsschutzbericht als eine „negative Sanktion“ des Staates gegen diese Organisation gekennzeichnet und ihr infolgedessen die Qualität eines Grundrechtseingriffs beigemessen hat.

Schließlich äußert sich das Gericht ausführlich zur rechtlichen Qualität von Behördenzeugnissen. Es schreibt wörtlich:

„Ein Behördenzeugnis kann ungeachtet der behördeninternen Sorgfalt nur so gut sein wie die unmittelbare Quelle, auf die es sich letztlich stützt. Von deren Qualität und Verlässlichkeit muss sich folglich auf das Gericht überzeugen können.“

Das Erstgericht hat bei seiner These, daß Imam Idriz weisungs- und berichtspflichtig gegenüber El-Zayat sei, sehr weitgehende Interpretationen einer Teilaufzeichnung eines Telefonats vorgenommen. Ein derartiges Vorgehen entspricht jedenfalls dann nicht den Grundsätzen der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn es um die Zulässigkeit der Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht geht.

4. Schließlich sei auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.12.2009 – AZ 5 C 24.08 – verwiesen. Diese Entscheidung besagt, daß ein Funktionär von Milli Görüs eingebürgert werden muss, wenn er dem Reformflügel angehört. Wenn der Staat verpflichtet ist, das höchste Recht, das er zu vergeben hat, zu gewähren, nämlich das Bürgerrecht, dann kann definitiv nicht gleichzeitig ein Recht auf die vielleicht größtmögliche Sanktion für böses Verhalten, nämlich die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht gegeben sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich – wie vorliegend -  noch nicht einmal um einen Funktionär, ja nicht einmal ein Mitglied von Milli Görüs handelt, sondern nur um ein früheres Mitglied, welches seit 1994 keinerlei Funktion mehr wahrgenommen hat.

   
Hildebrecht Braun
Rechtsanwalt

Anlagen